Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Einreihung in das Entlohnungsschema römisch eins L

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Die Vertragslehrer sind, sofern im Paragraph 42 b, nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen.
  2. Absatz 2,Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden)
    1. Ziffer eins
      der gesicherten Verwendung und
    2. Ziffer 2
      der nicht gesicherten Verwendung getrennt festzulegen.
  3. Absatz 3,Bei Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf an einer im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, angeführten Einrichtung im Ausmaß von weniger als sieben Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.

Anmerkung

ÜR: § 76 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 522/1995 aufgehoben durch BGBl. I
Nr. 61/1997

Schlagworte

befristetes Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12110782

Alte Dokumentnummer

N6199549958J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P39/NOR12110782

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