Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 522/1995

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Text

Einreihung in das Entlohnungsschema römisch eins L

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Vertragslehrer sind, sofern im Paragraph 42 b, nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen.
  2. Absatz 2,Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden)
    1. Ziffer eins
      der gesicherten Verwendung und
    2. Ziffer 2
      der nicht gesicherten Verwendung getrennt festzulegen.
  3. Absatz 3,Bei Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf an einer im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, angeführten Einrichtung im Ausmaß von weniger als sieben Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.