Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
12.02.2015
Außerkrafttretensdatum
31.08.2015
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Einreihung in das Entlohnungsschema I LEinreihung in das Entlohnungsschema römisch eins L
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Vertragslehrer sind, sofern im § 42b nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen.Die Vertragslehrer sind, sofern im Paragraph 42 b, nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen.
(2)Absatz 2,Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden)
der gesicherten Verwendung und
der nicht gesicherten Verwendung
getrennt festzulegen.
(3)Absatz 3,Bei Vertragslehrpersonen mit einer Gesamtverwendung als Lehrperson an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule, an der Akademie der bildenden Künste, an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder an einer Pädagogischen Hochschule oder der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsgehalt entsprechend ändert.
Anmerkung
wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 90c
Schlagworte
befristetes Dienstverhältnis
Im RIS seit
12.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40168535