Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Einreihung in Entlohnungsschemas

Paragraph 39, (1) Die Vertragslehrer sind, sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen.

  1. Absatz 2,Vertragslehrer, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (Paragraph 38, Absatz 3,), sind in das Entlohnungsschema römisch zwei L einzureihen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Lehrgängen, an Berufsschulen und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch drei, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema römisch zwei L einzureihen.

Anmerkung

ÜR: § 76 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 522/1995

Schlagworte

befristetes Dienstverhältnis, Volksschule, Hauptschule

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12110783

Alte Dokumentnummer

N6199549959J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P39/NOR12110783

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