Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Text

Einreihung in Entlohnungsschemas

Paragraph 39, (1) Die Vertragslehrer sind, sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen.

  1. Absatz 2,Vertragslehrer, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (Paragraph 38, Absatz 3,), sind in das Entlohnungsschema römisch zwei L einzureihen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Lehrgängen, an Berufsschulen und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch drei, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema römisch zwei L einzureihen.