Absatz 2,Vertragslehrer, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (Paragraph 38, Absatz 3,), sind in das Entlohnungsschema römisch zwei L einzureihen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Lehrgängen, an Berufsschulen und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien römisch fünf, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema römisch zwei L einzureihen.