Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2022/07/0079
Entscheidungsdatum
19.04.2023
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/02/0129 B 15. Oktober 2021 RS 2
Stammrechtssatz
Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat (vgl. VwGH 19.12.2005, 2003/03/0199).Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat vergleiche VwGH 19.12.2005, 2003/03/0199).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070079.L04
Im RIS seit
24.05.2023
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023
Dokumentnummer
JWR_2022070079_20230419L03