Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/02/0129 B 15. Oktober 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat vergleiche VwGH 19.12.2005, 2003/03/0199).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020094.L04