Verwaltungsgerichtshof
12.12.2024
Ra 2024/02/0094
GRS wie Ra 2021/02/0129 B 15. Oktober 2021 RS 2
Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat vergleiche VwGH 19.12.2005, 2003/03/0199).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020094.L04