(3)Absatz 3,Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7 und 8 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a, des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des § 102 Abs. 3 dritter Satz, des § 104 Abs. 9, des § 106 Abs. 1a und Abs. 4 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesezten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50 VStG 1950 mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 500 S sofort eingehoben werden.Bei Übertretungen des Paragraph 4, Absatz 7 und 8 in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a,, des Paragraph 99, Absatz eins, erster Satz und Absatz 5, auf Freilandstraßen, des Paragraph 102, Absatz 3, dritter Satz, des Paragraph 104, Absatz 9,, des Paragraph 106, Absatz eins a und Absatz 4, sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesezten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (Paragraph 98,) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann Paragraph 50, VStG 1950 mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 500 S sofort eingehoben werden.