Verwaltungsgerichtshof
15.10.2021
Ra 2021/02/0129
Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat vergleiche VwGH 19.12.2005, 2003/03/0199).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020129.L02