Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0129

Rechtssatz

Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat vergleiche VwGH 19.12.2005, 2003/03/0199).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020129.L02