Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2019/07/0094
Entscheidungsdatum
24.10.2019
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Es ist bei einem Dauerdelikt zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen; ist dies erfolgt, dann ist die Umschreibung des Endes mit "zumindest" aber unbedenklich (vgl. VwGH 20.5.2010, 2008/07/0162, und 28.6.2016, Ra 2016/10/0048). Nichts anderes gilt für die Umschreibung des Anfangs eines Tatzeitraums.Es ist bei einem Dauerdelikt zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen; ist dies erfolgt, dann ist die Umschreibung des Endes mit "zumindest" aber unbedenklich vergleiche VwGH 20.5.2010, 2008/07/0162, und 28.6.2016, Ra 2016/10/0048). Nichts anderes gilt für die Umschreibung des Anfangs eines Tatzeitraums.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070094.L01
Im RIS seit
06.02.2020
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Dokumentnummer
JWR_2019070094_20191024L01