wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes gemäß § 31d Abs. 7 Z 1 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die das in § 31d Abs. 7 Z 1 lit. d festgelegte Ausmaß überschreiten oder wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des § 31d Abs. 7 Z 2 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die in einem anderen Bundesland gesammelt worden sind.wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 31 d, Absatz 7, Ziffer eins, fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die das in Paragraph 31 d, Absatz 7, Ziffer eins, Litera d, festgelegte Ausmaß überschreiten oder wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des Paragraph 31 d, Absatz 7, Ziffer 2, fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die in einem anderen Bundesland gesammelt worden sind.