Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2, 3, 4, oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer
- Litera ain Laichschonstätten während der Schonzeit (Paragraph 15, Absatz 5,) eine mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;
- Litera bin Winterlagern (Paragraph 15, Absatz 6,) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;
- Litera cden Erwerb einer Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der Wasserbenutzungsrechte verbunden sind (Paragraph 22,) nicht dem Wasserbuch anzeigt;
- Litera dlandwirtschaftliche Nutztiere hält und die in Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, vorgeschriebenen Mitteilungen an die Behörde unterläßt;
- Litera eeinem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;
- Litera feinem ihm gemäß Paragraph 47, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Instandhaltung der Gewässer zuwiderhandelt;
- Litera gdie ihn gemäß Paragraph 72, Absatz eins, treffenden Duldungspflichten verletzt;
- Litera hden Baubeginn oder die Bauvollendung seiner Anlage oder wesentlicher Anlagenteile nicht der Wasserrechtsbehörde anzeigt (Paragraph 112, Absatz 6,);
- Litera iein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (Paragraph 120,) oder der Gewässeraufsicht (Paragraph 133,) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert.