(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3, 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, werEine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2, 3, 4, oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer
in Laichschonstätten während der Schonzeit (§ 15 Abs. 5) eine mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;in Laichschonstätten während der Schonzeit (Paragraph 15, Absatz 5,) eine mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;
in Winterlagern (§ 15 Abs. 6) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;in Winterlagern (Paragraph 15, Absatz 6,) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;
den Erwerb einer Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der Wasserbenutzungsrechte verbunden sind (§ 22) nicht dem Wasserbuch anzeigt;den Erwerb einer Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der Wasserbenutzungsrechte verbunden sind (Paragraph 22,) nicht dem Wasserbuch anzeigt;
landwirtschaftliche Nutztiere hält und die in § 32 Abs. 2 lit. g vorgeschriebenen Mitteilungen an die Behörde unterläßt;landwirtschaftliche Nutztiere hält und die in Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, vorgeschriebenen Mitteilungen an die Behörde unterläßt;
einem gemäß § 34 Abs. 2 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;einem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;
einem ihm gemäß § 47 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Instandhaltung der Gewässer zuwiderhandelt;einem ihm gemäß Paragraph 47, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Instandhaltung der Gewässer zuwiderhandelt;
die ihn gemäß § 72 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten verletzt;die ihn gemäß Paragraph 72, Absatz eins, treffenden Duldungspflichten verletzt;
den Baubeginn oder die Bauvollendung seiner Anlage oder wesentlicher Anlagenteile nicht der Wasserrechtsbehörde anzeigt (§ 112 Abs. 6);den Baubeginn oder die Bauvollendung seiner Anlage oder wesentlicher Anlagenteile nicht der Wasserrechtsbehörde anzeigt (Paragraph 112, Absatz 6,);
ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (§ 120) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert.ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (Paragraph 120,) oder der Gewässeraufsicht (Paragraph 133,) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert.