Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

19.06.1997

Text

ELFTER ABSCHNITT

Von den Übertretungen und Strafen

Paragraph 137, Strafen

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2, 3, 4, oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer
    1. Litera a
      in Laichschonstätten während der Schonzeit (Paragraph 15, Absatz 5,) eine mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;
    2. Litera b
      in Winterlagern (Paragraph 15, Absatz 6,) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;
    3. Litera c
      den Erwerb einer Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der Wasserbenutzungsrechte verbunden sind (Paragraph 22,) nicht dem Wasserbuch anzeigt;
    4. Litera d
      landwirtschaftliche Nutztiere hält und die in Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, vorgeschriebenen Mitteilungen an die Behörde unterläßt;
    5. Litera e
      einem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;
    6. Litera f
      einem ihm gemäß Paragraph 47, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Instandhaltung der Gewässer zuwiderhandelt;
    7. Litera g
      die ihn gemäß Paragraph 72, Absatz eins, treffenden Duldungspflichten verletzt;
    8. Litera h
      den Baubeginn oder die Bauvollendung seiner Anlage oder wesentlicher Anlagenteile nicht der Wasserrechtsbehörde anzeigt (Paragraph 112, Absatz 6,);
    9. Litera i
      ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (Paragraph 120,) oder der Gewässeraufsicht (Paragraph 133,) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, 4, oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer
    1. Litera a
      in den Fällen des Absatz eins, Litera a, oder b den Laich oder die Fischbrut schädigt;
    2. Litera b
      den Zweck der Wasserbenutzung (Paragraph 21, Absatz 4,) ohne Bewilligung ändert;
    3. Litera c
      das Staumaß nicht gemäß Paragraph 23, herstellt oder erhält;
    4. Litera d
      die vorgeschriebene Stauhöhe (Paragraph 24,) nicht einhält;
    5. Litera e
      die ihm gemäß Paragraph 29, Absatz eins, aufgetragenen Vorkehrungen unterläßt;
    6. Litera f
      als nach Paragraph 31, Absatz eins, Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in Paragraph 31, Absatz 2, vorgesehenen Maßnahmen unterläßt;
    7. Litera g
      als Betreiber einer Anlage zur Lagerung, Leitung oder zum Umschlag wassergefährdender Stoffe Störfälle oder Verluste wassergefährdender Stoffe (Paragraph 31 a, Absatz 11,) nicht unverzüglich meldet;
    8. Litera h
      eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (Paragraph 32, Absatz 4,) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen
      vornimmt;
    9. Litera i
      in einem Grundwassersanierungsgebiet gemäß Paragraph 33 f, Absatz 2, angeordnete Überprüfungen, Aufzeichnungen oder Mitteilungen an die Behörde unterläßt;
    10. Litera j
      in einem Grundwassersanierungsgebiet gemäß Paragraph 33 f, Absatz 3, angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen zuwiderhandelt;
    11. Litera k
      den gemäß den Paragraphen 34, Absatz eins und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;
    12. Litera l
      entgegen Paragraph 38, besondere bauliche Herstellungen ohne wasserrechtliche Bewilligung vornimmt;
    13. Litera m
      entgegen Paragraph 39, Absatz eins und 2 die natürlichen Abflußverhältnisse ändert;
    14. Litera n
      eine Entwässerungsanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung (Paragraph 40,) errichtet oder betreibt;
    15. Litera o
      Schutz- und Regulierungswasserbauten ohne wasserrechtliche Bewilligung (Paragraph 41, Absatz eins und 2) errichtet;
    16. Litera p
      größere Räumungsarbeiten entgegen Paragraph 41, Absatz 4, vornimmt;
    17. Litera q
      gemäß Paragraph 48, Absatz eins, verbotene Ablagerungen vornimmt;
    18. Litera r
      ihn gemäß Paragraph 50, Absatz eins, 2, oder 6 treffende Erhaltungspflichten verletzt;
    19. Litera s
      durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen beeinträchtigt (Paragraph 50, Absatz 8,);
    20. Litera t
      bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt (Paragraph 56,) ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt;
    21. Litera u
      eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß Paragraph 112, Absatz 6, dritter Satz vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betreibt;
    22. Litera v
      entgegen einem Auftrag gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Mängel oder Abweichungen nicht beseitigt;
    23. Litera w
      gemäß Paragraph 134, vorgeschriebene Befunde nicht fristgerecht vorlegt;
    24. Litera x
      einem ihm gemäß Paragraph 138, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht nachkommt.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 4, oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
    1. Litera a
      ohne gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;
    2. Litera b
      ohne gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt;
    3. Litera c
      einem ihm gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, erteilten Auftrag zuwiderhandelt;
    4. Litera d
      durch Außerachtlassung der ihn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt;
    5. Litera e
      ihm gemäß Paragraph 31, Absatz 3, erteilten Aufträgen zuwiderhandelt;
    6. Litera f
      eine gemäß Paragraphen 31 a, 31 b, oder 31c bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen errichtet oder betreibt;
    7. Litera g
      ohne die gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt;
    8. Litera h
      durch eine Übertretung nach Absatz eins, Litera f, (Paragraph 47, Absatz eins,) Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich vergrößert;
    9. Litera i
      den in einer Verordnung gemäß Paragraph 48, Absatz 2, getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.
  4. Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 5, einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 250 000 S zu bestrafen, wer
    1. Litera a
      durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (Paragraph 24,) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (Paragraph 30, Absatz 3,) herbeiführt;
    2. Litera b
      durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß Paragraph 29, erteilten Auftrages die in Litera a, genannten Gefahren herbeiführt;
    3. Litera c
      im Fall des Absatz 2, Litera h, (Paragraph 32, Absatz 4,) die betroffene Kanalisation oder ein Gewässer schädigt;
    4. Litera d
      in den Fällen des Absatz 2, Litera k, (Paragraphen 34, 35 und 37) die in Litera a, genannten Gefahren herbeiführt;
    5. Litera e
      im Fall des Absatz 2, Litera l, (Paragraph 38,) zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt;
    6. Litera f
      im Fall des Absatz 2, Litera r, (Paragraph 50,) die in Litera a, genannten Gefahren herbeiführt;
    7. Litera g
      im Fall des Absatz 2, Litera t, (Paragraph 56,) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;
    8. Litera h
      wiederholt trotz Erinnerung durch die Behörde gemäß Paragraph 134, vorgeschriebene Befunde nicht vorlegt;
    9. Litera i
      einem ihm gemäß Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.
  5. Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer
    1. Litera a
      in den Fällen des Absatz 3, Litera a, oder b (Paragraphen 9 und 10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;
    2. Litera b
      im Fall des Absatz 3, Litera d, (Paragraph 31, Absatz eins,) durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche Gewässerverunreinigung bewirkt;
    3. Litera c
      ohne eine gemäß Paragraph 31 b, erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen durch Ablagerung von Abfällen eine Verunreinigung des Grundwassers bewirkt;
    4. Litera d
      ohne die gemäß Paragraphen 32 und 33 b erforderliche Bewilligung oder entgegen einer solchen gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in ein Gewässer einbringt;
    5. Litera e
      im Fall des Absatz 3, Litera g, (Paragraph 32,) eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt.
  6. Absatz 6,Wird die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.
  7. Absatz 7,Eine Übertretung nach Absatz eins bis 5 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
  8. Absatz 8,Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sind vom Landeshauptmann für Zwecke der Gewässeraufsicht zu verwenden.
  9. Absatz 9,Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG 1950 ist in die Verjährungsfristen nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950 nicht einzurechnen.