Verwaltungsgerichtshof
29.08.2024
Ra 2023/07/0165
GRS wie Ra 2019/07/0094 B 24. Oktober 2019 RS 1 (hier nur der erste Satz bis zum Semikolon)
Es ist bei einem Dauerdelikt zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen; ist dies erfolgt, dann ist die Umschreibung des Endes mit "zumindest" aber unbedenklich vergleiche VwGH 20.5.2010, 2008/07/0162, und 28.6.2016, Ra 2016/10/0048). Nichts anderes gilt für die Umschreibung des Anfangs eines Tatzeitraums.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070165.L02