Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0094

Rechtssatz

Es ist bei einem Dauerdelikt zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen; ist dies erfolgt, dann ist die Umschreibung des Endes mit "zumindest" aber unbedenklich vergleiche VwGH 20.5.2010, 2008/07/0162, und 28.6.2016, Ra 2016/10/0048). Nichts anderes gilt für die Umschreibung des Anfangs eines Tatzeitraums.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070094.L01