Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2022/03/0050
Entscheidungsdatum
14.11.2022
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm
AVG §13 Abs8
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §33
EpidemieG 1950 §49
VwRallg
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/03/0052 E 14.11.2022
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/03/0309 E 13. Dezember 2021 RS 2 (hier: nur der letzte Satz)
Stammrechtssatz
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach aber nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Ist ein Leistungsanspruch (hier nach § 32 EpidemieG 1950) befristet, kommt eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrensleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach aber nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Ist ein Leistungsanspruch (hier nach Paragraph 32, EpidemieG 1950) befristet, kommt eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030050.L03
Im RIS seit
02.12.2022
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2023
Dokumentnummer
JWR_2022030050_20221114L03