Verwaltungsgerichtshof
20.06.2023
Ra 2022/03/0190
GRS wie Ra 2021/03/0309 E 13. Dezember 2021 RS 2
Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrensleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach aber nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Ist ein Leistungsanspruch (hier nach Paragraph 32, EpidemieG 1950) befristet, kommt eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030190.L01