Verwaltungsgerichtshof
14.11.2022
Ra 2022/03/0050
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/03/0052 E 14.11.2022
GRS wie Ra 2021/03/0309 E 13. Dezember 2021 RS 2 (hier: nur der letzte Satz)
Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrensleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach aber nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Ist ein Leistungsanspruch (hier nach Paragraph 32, EpidemieG 1950) befristet, kommt eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030050.L03