Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0309

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2021/03/0310 E 13.12.2021

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrensleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach aber nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Ist ein Leistungsanspruch (hier nach Paragraph 32, EpidemieG 1950) befristet, kommt eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030309.L02