Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes
kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das
Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden
(Hinweis E 7.7.1999, 96/18/0483, ergangen zu § 26 FrG 1993, auch(Hinweis E 7.7.1999, 96/18/0483, ergangen zu Paragraph 26, FrG 1993, auch
für die derzeit geltende Rechtslage maßgeblich).