Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2008

Geschäftszahl

2006/18/0512

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0168 E 10. Mai 2000 RS 3 (Hier: Dies gilt auch für Rückkehrverbote nach dem FrPolG 2005.)

Stammrechtssatz

Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes

kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das

Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden

(Hinweis E 7.7.1999, 96/18/0483, ergangen zu Paragraph 26, FrG 1993, auch

für die derzeit geltende Rechtslage maßgeblich).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2008:2006180512.X02