Verwaltungsgerichtshof
05.09.2006
2006/18/0174
GRS wie 99/18/0168 E 10. Mai 2000 RS 3 (Hier: Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem FrPolG 2005.)
Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes
kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das
Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden
(Hinweis E 7.7.1999, 96/18/0483, ergangen zu Paragraph 26, FrG 1993, auch
für die derzeit geltende Rechtslage maßgeblich).
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180174.X02