Die Bestimmungen des § 74 Abs 2 und Abs 3, § 77 und § 353 GewO 1973 sind ohne Unterschied, ob eine Betriebsanlage noch nicht errichtet oder ob eine solche bereits genehmigungslos errichtet worden war, nur auf den Genehmigungsantrag des Konsenswerbers abgestellt.Die Bestimmungen des Paragraph 74, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 77 und Paragraph 353, GewO 1973 sind ohne Unterschied, ob eine Betriebsanlage noch nicht errichtet oder ob eine solche bereits genehmigungslos errichtet worden war, nur auf den Genehmigungsantrag des Konsenswerbers abgestellt.