Wenn feststeht, dass eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eingetreten ist, ist die Behörde bei Erlassung der neuerlichen Entscheidung weder an die seinerzeit herangezogenen Entscheidungsgrundlagen noch auch an die damalige Rechtsansicht gebunden (Hinweis E 21.12.1956, 2391/54).