Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1985

Geschäftszahl

85/09/0112

Rechtssatz

Wenn feststeht, dass eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eingetreten ist, ist die Behörde bei Erlassung der neuerlichen Entscheidung weder an die seinerzeit herangezogenen Entscheidungsgrundlagen noch auch an die damalige Rechtsansicht gebunden (Hinweis E 21.12.1956, 2391/54).