Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1995

Geschäftszahl

94/08/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0112 E 25. September 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn feststeht, dass eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eingetreten ist, ist die Behörde bei Erlassung der neuerlichen Entscheidung weder an die seinerzeit herangezogenen Entscheidungsgrundlagen noch auch an die damalige Rechtsansicht gebunden (Hinweis E 21.12.1956, 2391/54).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

94/08/0016 E 12. Dezember 1995