Verwaltungsgerichtshof
12.12.1995
94/08/0015
GRS wie 85/09/0112 E 25. September 1985 RS 1
Wenn feststeht, dass eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eingetreten ist, ist die Behörde bei Erlassung der neuerlichen Entscheidung weder an die seinerzeit herangezogenen Entscheidungsgrundlagen noch auch an die damalige Rechtsansicht gebunden (Hinweis E 21.12.1956, 2391/54).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/08/0016 E 12. Dezember 1995