Verwaltungsgerichtshof
23.02.1994
93/09/0063
GRS wie 85/09/0112 E 25. September 1985 RS 1
Wenn feststeht, dass eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eingetreten ist, ist die Behörde bei Erlassung der neuerlichen Entscheidung weder an die seinerzeit herangezogenen Entscheidungsgrundlagen noch auch an die damalige Rechtsansicht gebunden (Hinweis E 21.12.1956, 2391/54).