Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
92/18/0391
Entscheidungsdatum
08.10.1992
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/18/0392
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0024 E 26. März 1987 RS 3
(hier Übertretung des ÖffnungszeitenG)
Stammrechtssatz
Hinsichtlich von Übertretungen nach dem AZG und dem KJBG ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Beschuldigte hätte handeln sollen; wenn eine solche Unterlassung im vorliegenden Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt ist, so fällt dieser Ort im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen (Hinweis auf E 21.11.984, 81/11/0077).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180391.X01
Im RIS seit
30.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1992180391_19921008X01