Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1992

Geschäftszahl

92/18/0391

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0024 E 26. März 1987 RS 3

(hier Übertretung des ÖffnungszeitenG)

Stammrechtssatz

Hinsichtlich von Übertretungen nach dem AZG und dem KJBG ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Beschuldigte hätte handeln sollen; wenn eine solche Unterlassung im vorliegenden Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt ist, so fällt dieser Ort im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen (Hinweis auf E 21.11.984, 81/11/0077).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/18/0392