Das (konkrete) Vorbringen des Beschuldigten, er habe (um die Einhaltung der Arbeitszeiten sicherzustellen) das in seinem Betrieb bei Ausnutzung aller ihm tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehenden Mittel Mögliche und Zumutbare getan, ist zur Führung eines ausreichenden Entlastungsbeweises geeignet. Bei der Prüfung dieser Frage hat die Behörde - hier im Verwaltungsstrafverfahren nach den §§ 16 Abs 2, 28 Abs 1 AZG - auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass die Arbeitsbedingungen des konkreten Betriebes, etwa auf dem Gebiet der Überstundenentlohnung, durch zwingende generelle Normen festgelegt sein können.Das (konkrete) Vorbringen des Beschuldigten, er habe (um die Einhaltung der Arbeitszeiten sicherzustellen) das in seinem Betrieb bei Ausnutzung aller ihm tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehenden Mittel Mögliche und Zumutbare getan, ist zur Führung eines ausreichenden Entlastungsbeweises geeignet. Bei der Prüfung dieser Frage hat die Behörde - hier im Verwaltungsstrafverfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 2, 28, Absatz eins, AZG - auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass die Arbeitsbedingungen des konkreten Betriebes, etwa auf dem Gebiet der Überstundenentlohnung, durch zwingende generelle Normen festgelegt sein können.