Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1986

Geschäftszahl

86/08/0024

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

86/08/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2999/80 E 6. Dezember 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Das (konkrete) Vorbringen des Beschuldigten, er habe (um die Einhaltung der Arbeitszeiten sicherzustellen) das in seinem Betrieb bei Ausnutzung aller ihm tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehenden Mittel Mögliche und Zumutbare getan, ist zur Führung eines ausreichenden Entlastungsbeweises geeignet. Bei der Prüfung dieser Frage hat die Behörde - hier im Verwaltungsstrafverfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 2, 28, Absatz eins, AZG - auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass die Arbeitsbedingungen des konkreten Betriebes, etwa auf dem Gebiet der Überstundenentlohnung, durch zwingende generelle Normen festgelegt sein können.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080024.X08