Verwaltungsgerichtshof
26.05.1986
86/08/0024
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
86/08/0025
GRS wie 2999/80 E 6. Dezember 1983 RS 3
Das (konkrete) Vorbringen des Beschuldigten, er habe (um die Einhaltung der Arbeitszeiten sicherzustellen) das in seinem Betrieb bei Ausnutzung aller ihm tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehenden Mittel Mögliche und Zumutbare getan, ist zur Führung eines ausreichenden Entlastungsbeweises geeignet. Bei der Prüfung dieser Frage hat die Behörde - hier im Verwaltungsstrafverfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 2, 28, Absatz eins, AZG - auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass die Arbeitsbedingungen des konkreten Betriebes, etwa auf dem Gebiet der Überstundenentlohnung, durch zwingende generelle Normen festgelegt sein können.
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080024.X08