Voraussetzung für eine Feststellung nach § 48 Abs 1 Stmk ZLG 1982 Voraussetzung für eine Feststellung nach Paragraph 48, Absatz eins, Stmk ZLG 1982
ist, dass der vorgelegte Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung
der Flurbereinigung erforderlich ist. Erforderlich zur Durchführung
der Flurbereinigung ist ein Vertrag nur dann, wenn er den
Bestimmungen über die Flurbereinigung, insbesondere deren
Zielsetzungen entspricht. Mit einem solchen Vertrag müssen demnach
die im § 46 Stmk ZLG 1982 angesprochenen Ziele erreicht werden, die im Paragraph 46, Stmk ZLG 1982 angesprochenen Ziele erreicht werden,
wobei die Anordnung des § 47 legcit zu berücksichtigen ist, dass im wobei die Anordnung des Paragraph 47, legcit zu berücksichtigen ist, dass im
Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für das
Zusammenlegungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Dies bedeutet,
dass bei den im § 46 Stmk ZLG 1982 genannten Voraussetzungen für dass bei den im Paragraph 46, Stmk ZLG 1982 genannten Voraussetzungen für
ein Flurbereinigungsverfahren stets auch die im § 1 legcit ein Flurbereinigungsverfahren stets auch die im Paragraph eins, legcit
verankerten Ziele mit zu berücksichtigen sind. Das
Flurbereinigungsverfahren stellt ein "vereinfachtes
Zusammenlegungsverfahren" dar.