Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0077

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/07/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/12/0090 E 11. April 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (siehe VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026; 24.4.2014, 2011/06/0004). Das VwG ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen, weshalb auch von der Strittigkeit von Tatsachenfragen auszugehen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070077.L04