Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0077

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/07/0078

Rechtssatz

Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk ZLG 1982 sind durch eine Zusammenlegung etwa Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die durch Mängel der Agrarstruktur verursacht werden, wozu nach der demonstrativen Aufzählung des Gesetzes auch eine unzulängliche Verkehrserschließung gehört. Allerdings reicht der bloße Umstand der möglichen Verbesserung - hier der Verkehrserschließung - nicht aus. Eine solche Verbesserung ist nämlich auch bei einem Betrieb möglich, der bisher keine Mängel iSd. Paragraph eins, Absatz 2, Stmk ZLG 1982 aufweist vergleiche VwGH 22.2.2001, 2000/07/0278).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070077.L03