Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0077

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/07/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0051 E 10. Juni 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für eine Feststellung nach Paragraph 48, Absatz eins, Stmk ZLG 1982

ist, dass der vorgelegte Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung

der Flurbereinigung erforderlich ist. Erforderlich zur Durchführung

der Flurbereinigung ist ein Vertrag nur dann, wenn er den

Bestimmungen über die Flurbereinigung, insbesondere deren

Zielsetzungen entspricht. Mit einem solchen Vertrag müssen demnach

die im Paragraph 46, Stmk ZLG 1982 angesprochenen Ziele erreicht werden,

wobei die Anordnung des Paragraph 47, legcit zu berücksichtigen ist, dass im

Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für das

Zusammenlegungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Dies bedeutet,

dass bei den im Paragraph 46, Stmk ZLG 1982 genannten Voraussetzungen für

ein Flurbereinigungsverfahren stets auch die im Paragraph eins, legcit

verankerten Ziele mit zu berücksichtigen sind. Das

Flurbereinigungsverfahren stellt ein "vereinfachtes

Zusammenlegungsverfahren" dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070077.L01