Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0123

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0123

Entscheidungsdatum

09.12.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0092 B 20. März 2018 RS 14 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, VStG verlangt von einer beschuldigten Person weder eine Selbstbezichtigung noch den Nachweis ihrer Unschuld. Auch im Falle von Ungehorsamsdelikten genügt die bloß objektive Verwirklichung des Tatbestandes allein für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich vergleiche etwa schon VwGH 10.10.1932, A 603/30, VwSlg. AF 17.310 A; vergleiche ferner etwa VwGH 25.10.1996, 95/17/0618).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030123.L01

Im RIS seit

17.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030123_20191209L01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0123

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0123

Entscheidungsdatum

09.12.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verlangt bei Ungehorsamsdelikten vom Beschuldigten, von sich aus initiativ glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Amtswegigkeitsprinzip verpflichtet freilich die Behörde bzw. das VwG, auch unabhängig von Parteivorbringen und - anträgen den wahren Sachverhalt unter Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln und verbietet daher, sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge hinwegzusetzen. Es sind daher bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts auch den Beschuldigten entlastende Umstände - auch im Fall eines Ungehorsamsdelikts - zu berücksichtigen vergleiche zum Ganzen insbesondere VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030123.L02

Im RIS seit

17.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030123_20191209L02

Rechtssatz für Ra 2019/03/0123

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0123

Entscheidungsdatum

09.12.2019

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Tir 2004 §46 Abs7
JagdG Tir 2004 §46a Abs13
JagdGDV Tir 06te 2015 §12 Abs1
JagdGDV Tir 06te 2015 §12 Abs3
JagdGDV Tir 06te 2015 §5 Abs1
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Bei den Übertretungen, die dem Revisionswerber angelastet wurden (Nichtsauberhaltung von Futtervorlageeinrichtungen während der Fütterungszeiten; Vorlage verunreinigter Futtermittel auf einer verunreinigten Schneedecke; Vorlage von qualitativ nicht einwandfreiem Futtermittel) handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, weil zu ihrem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot regelmäßig einen bestimmten Zweck verfolgt (die in Rede stehenden Verpflichtungen dienen erkennbar der Erhaltung der Wildgesundheit), macht diesen Zweck nicht zum Tatbestandsmerkmal vergleiche VwGH 12.11.1992, 91/19/0160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030123.L04

Im RIS seit

17.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030123_20191209L03

Rechtssatz für Ra 2019/03/0123

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0123

Entscheidungsdatum

09.12.2019

Index

L65007 Jagd Wild Tirol

Norm

JagdG Tir 2004 §46 Abs1

Rechtssatz

Die nach Paragraph 46, Absatz eins, Tir JagdG 2004 bestehende Fütterungsverpflichtung besteht nur, "soweit" es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden "erforderlich" ist; Tatbestandsmerkmal ist also die Hintanhaltung von Schäden bzw. Gefahren (für den Wildbestand oder den forstlichen Bewuchs).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030123.L05

Im RIS seit

17.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030123_20191209L04

Rechtssatz für Ra 2019/03/0123

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0123

Entscheidungsdatum

09.12.2019

Index

L65007 Jagd Wild Tirol

Norm

JagdG Tir 2004 §46 Abs1
JagdG Tir 2004 §46 Abs4
JagdGDV Tir 06te 2015 §8 Abs3

Rechtssatz

Paragraph 46, Absatz eins und 4 Tir JagdG 2004 lassen erkennen, dass die natürliche Äsung beeinträchtigende Schneefälle ab Mitte November jedenfalls nicht als außergewöhnliche Ereignisse angesehen werden, besteht die Fütterungsverpflichtung des Jagdausübungsberechtigten nach Absatz eins, doch schon regelmäßig im Zeitraum von 16. November bis 15. Mai des Folgejahres, und werden zudem in Absatz 4, Regelungen für "außergewöhnliche Ereignisse", wie vorzeitige schneereiche Wintereinbrüche außerhalb dieses Zeitraums, getroffen. Auch der Umstand, dass die Witterungsverhältnisse mitunter - selbst für einen längeren Zeitraum - ein tägliches Heranschaffen von Futtermitteln an die Fütterungsanlagen nicht zulassen, wird vom Gesetz nicht als außergewöhnlich angesehen, wie Paragraph 8, Absatz 3, der 6.

Tir JagdDV zeigt: Vielmehr ist für den Fall, dass während der zulässigen Fütterungszeit ein tägliches Heranschaffen von Futtermitteln nicht möglich ist, eine "Bevorratungseinrichtung" - also etwa ein Heustadel - in dem Ausmaß anzulegen, dass während des gesamten Fütterungszeitraums eine ausreichende Vorlage von Futtermitteln gewährleistet ist, was eine entsprechende Vorratshaltung erfordert. Auch wenn Paragraph 8, Absatz 3, der 6. Tir JagdDV den diesfalls Verpflichteten nicht explizit nennt, kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass auch diese Verpflichtung den Jagdausübungsberechtigten - als denjenigen, der auf Basis des Paragraph 46, Absatz eins, Tir JagdG 2004 grundsätzlich zur Wildfütterung verpflichtet ist - trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030123.L06

Im RIS seit

17.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030123_20191209L05

Rechtssatz für Ra 2019/03/0123

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0123

Entscheidungsdatum

09.12.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

"Genügt" iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG für die verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, trifft denjenigen, dem vorsätzliches Verhalten zur Last liegt, ein höheres Verschulden als einen bloß fahrlässig Handelnden vergleiche VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030123.L07

Im RIS seit

17.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030123_20191209L06