Verwaltungsgerichtshof
09.12.2019
Ra 2019/03/0123
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verlangt bei Ungehorsamsdelikten vom Beschuldigten, von sich aus initiativ glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Amtswegigkeitsprinzip verpflichtet freilich die Behörde bzw. das VwG, auch unabhängig von Parteivorbringen und - anträgen den wahren Sachverhalt unter Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln und verbietet daher, sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge hinwegzusetzen. Es sind daher bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts auch den Beschuldigten entlastende Umstände - auch im Fall eines Ungehorsamsdelikts - zu berücksichtigen vergleiche zum Ganzen insbesondere VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030123.L02