Verwaltungsgerichtshof
09.12.2019
Ra 2019/03/0123
GRS wie Ra 2017/03/0092 B 20. März 2018 RS 14
(hier: ohne den ersten Satz)
Paragraph 5, Absatz eins, VStG verlangt von einer beschuldigten Person weder eine Selbstbezichtigung noch den Nachweis ihrer Unschuld. Auch im Falle von Ungehorsamsdelikten genügt die bloß objektive Verwirklichung des Tatbestandes allein für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich vergleiche etwa schon VwGH 10.10.1932, A 603/30, VwSlg. AF 17.310 A; vergleiche ferner etwa VwGH 25.10.1996, 95/17/0618).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030123.L01