Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0123

Rechtssatz

Die nach Paragraph 46, Absatz eins, Tir JagdG 2004 bestehende Fütterungsverpflichtung besteht nur, "soweit" es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden "erforderlich" ist; Tatbestandsmerkmal ist also die Hintanhaltung von Schäden bzw. Gefahren (für den Wildbestand oder den forstlichen Bewuchs).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030123.L05