Verwaltungsgerichtshof
09.12.2019
Ra 2019/03/0123
Paragraph 46, Absatz eins und 4 Tir JagdG 2004 lassen erkennen, dass die natürliche Äsung beeinträchtigende Schneefälle ab Mitte November jedenfalls nicht als außergewöhnliche Ereignisse angesehen werden, besteht die Fütterungsverpflichtung des Jagdausübungsberechtigten nach Absatz eins, doch schon regelmäßig im Zeitraum von 16. November bis 15. Mai des Folgejahres, und werden zudem in Absatz 4, Regelungen für "außergewöhnliche Ereignisse", wie vorzeitige schneereiche Wintereinbrüche außerhalb dieses Zeitraums, getroffen. Auch der Umstand, dass die Witterungsverhältnisse mitunter - selbst für einen längeren Zeitraum - ein tägliches Heranschaffen von Futtermitteln an die Fütterungsanlagen nicht zulassen, wird vom Gesetz nicht als außergewöhnlich angesehen, wie Paragraph 8, Absatz 3, der 6.
Tir JagdDV zeigt: Vielmehr ist für den Fall, dass während der zulässigen Fütterungszeit ein tägliches Heranschaffen von Futtermitteln nicht möglich ist, eine "Bevorratungseinrichtung" - also etwa ein Heustadel - in dem Ausmaß anzulegen, dass während des gesamten Fütterungszeitraums eine ausreichende Vorlage von Futtermitteln gewährleistet ist, was eine entsprechende Vorratshaltung erfordert. Auch wenn Paragraph 8, Absatz 3, der 6. Tir JagdDV den diesfalls Verpflichteten nicht explizit nennt, kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass auch diese Verpflichtung den Jagdausübungsberechtigten - als denjenigen, der auf Basis des Paragraph 46, Absatz eins, Tir JagdG 2004 grundsätzlich zur Wildfütterung verpflichtet ist - trifft.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030123.L06