Die der hg. Judikatur, wonach eine Dachgaube nicht (mehr) vorliegt, wenn durch diesen Bauteil nicht nur ein stehendes Fenster geschaffen wird, sondern ein vollwertiger Teil eines Wohnraumes, oder wenn dieser Bauteil noch weitere Funktionen erfüllt, wie etwa die Erschließung einer Terrasse (vgl. VwGH 17.12.2015, 2013/05/0142, 0146, 0147, mwN), zugrunde liegende Rechtslage hat durch die Bauordnungsnovelle 2014 keine Änderung erfahren, sodass diese Judikatur im Anwendungsbereich des § 81 Abs. 6 Wr BauO auch weiterhin maßgeblich ist.Die der hg. Judikatur, wonach eine Dachgaube nicht (mehr) vorliegt, wenn durch diesen Bauteil nicht nur ein stehendes Fenster geschaffen wird, sondern ein vollwertiger Teil eines Wohnraumes, oder wenn dieser Bauteil noch weitere Funktionen erfüllt, wie etwa die Erschließung einer Terrasse vergleiche VwGH 17.12.2015, 2013/05/0142, 0146, 0147, mwN), zugrunde liegende Rechtslage hat durch die Bauordnungsnovelle 2014 keine Änderung erfahren, sodass diese Judikatur im Anwendungsbereich des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO auch weiterhin maßgeblich ist.