Verwaltungsgerichtshof
22.01.2019
Ro 2018/05/0001
Durch die Bauordnungsnovelle 2014 wurde Paragraph 81, Absatz 6, erster und zweiter Satz Wr BauO dahin geändert, dass im zweiten Halbsatz des ersten Satzes das Wort "einzelne" und im zweiten Satz das Wort "einzelnen" entfielen, sodass darin die Wendung "nur durch einzelne Gauben" durch die Wortfolge "nur durch Gauben" sowie die Wendung "Die einzelnen Gauben" durch die Wortfolge "Die Gauben" ersetzt wurden. In den diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle (BlgWrLT 9 aus 2014,, 13 f: "Zu Ziffer 79 bis 82 (Paragraph 81,)") wird insoweit (u.a.) ausgeführt, dass zwecks Erweiterung der architektonischen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Errichtung von Dachgauben sowie Anpassung an die Verwaltungspraxis in dieser Bestimmung nicht mehr nur auf "einzelne" Gauben abgestellt werden solle.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2018/05/0002
Ro 2018/05/0004
Ro 2018/05/0003
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050001.J05