Verwaltungsgerichtshof
22.01.2019
Ro 2018/05/0001
Unter Zugrundelegung der Einreichpläne wird durch den hier als Dachgaube in Rede stehenden Bauteil nicht bloß ein stehendes Dachfenster geschaffen, sondern es erfüllt dieser offenbar auch die zusätzliche Funktion, die Loggia, worunter definitionsgemäß nach der hg. Judikatur vergleiche VwGH 30.1.2014, 2011/05/0097, mwN) ein nach vorne offener, von seitlichen Wänden, einem Fußboden und einer Decke begrenzter Raum zu verstehen ist, zu "überdachen". Bei dem genannten, vom VwG als Gaube qualifizierten Bauteil handelt es sich somit um keine Dachgaube im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2018/05/0002
Ro 2018/05/0004
Ro 2018/05/0003
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050001.J08