Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/05/0001

Rechtssatz

Unter Zugrundelegung der Einreichpläne wird durch den hier als Dachgaube in Rede stehenden Bauteil nicht bloß ein stehendes Dachfenster geschaffen, sondern es erfüllt dieser offenbar auch die zusätzliche Funktion, die Loggia, worunter definitionsgemäß nach der hg. Judikatur vergleiche VwGH 30.1.2014, 2011/05/0097, mwN) ein nach vorne offener, von seitlichen Wänden, einem Fußboden und einer Decke begrenzter Raum zu verstehen ist, zu "überdachen". Bei dem genannten, vom VwG als Gaube qualifizierten Bauteil handelt es sich somit um keine Dachgaube im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2018/05/0002

Ro 2018/05/0004

Ro 2018/05/0003

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050001.J08