Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/05/0001

Rechtssatz

Die der hg. Judikatur, wonach eine Dachgaube nicht (mehr) vorliegt, wenn durch diesen Bauteil nicht nur ein stehendes Fenster geschaffen wird, sondern ein vollwertiger Teil eines Wohnraumes, oder wenn dieser Bauteil noch weitere Funktionen erfüllt, wie etwa die Erschließung einer Terrasse vergleiche VwGH 17.12.2015, 2013/05/0142, 0146, 0147, mwN), zugrunde liegende Rechtslage hat durch die Bauordnungsnovelle 2014 keine Änderung erfahren, sodass diese Judikatur im Anwendungsbereich des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO auch weiterhin maßgeblich ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2018/05/0002

Ro 2018/05/0004

Ro 2018/05/0003

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050001.J07