Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/05/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0019 E 23. Juli 2013 RS 6

(hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

In Bezug auf die Nachbarrechte ist von der Einhaltung eines fiktiven Gebäudeumrisses auszugehen, auf dessen Grundlage sich die Bauteile als Gauben darstellen müssen. In diesem Rahmen verschlägt es nichts, wenn diese Bauteile nicht allseitig von Dachflächen umgeben sein sollten (Hinweis E vom 16. Dezember 2008, 2007/05/0155).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2018/05/0002

Ro 2018/05/0004

Ro 2018/05/0003

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050001.J04