Verwaltungsgerichtshof
22.01.2019
Ro 2018/05/0001
GRS wie 2013/05/0019 E 23. Juli 2013 RS 6
(hier: nur der erste Satz)
In Bezug auf die Nachbarrechte ist von der Einhaltung eines fiktiven Gebäudeumrisses auszugehen, auf dessen Grundlage sich die Bauteile als Gauben darstellen müssen. In diesem Rahmen verschlägt es nichts, wenn diese Bauteile nicht allseitig von Dachflächen umgeben sein sollten (Hinweis E vom 16. Dezember 2008, 2007/05/0155).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2018/05/0002
Ro 2018/05/0004
Ro 2018/05/0003
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050001.J04