Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/05/0001

Rechtssatz

Eckbauplätze stellen Bauplätze mit mindestens zwei zusammenstoßenden Fronten dar. Für die Qualifikation eines Bauplatzes als Eckbauplatz sind nur die Lage des Grundstückes zu den angrenzenden Verkehrsflächen, nicht aber die Situierung des Gebäudes, die Anordnung des Zuganges und die Lage der Erker, Balkone usw. maßgebend.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2018/05/0002

Ro 2018/05/0004

Ro 2018/05/0003

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050001.J02