Verwaltungsgerichtshof
22.01.2019
Ro 2018/05/0001
Eckbauplätze stellen Bauplätze mit mindestens zwei zusammenstoßenden Fronten dar. Für die Qualifikation eines Bauplatzes als Eckbauplatz sind nur die Lage des Grundstückes zu den angrenzenden Verkehrsflächen, nicht aber die Situierung des Gebäudes, die Anordnung des Zuganges und die Lage der Erker, Balkone usw. maßgebend.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2018/05/0002
Ro 2018/05/0004
Ro 2018/05/0003
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050001.J02