Verwaltungsgerichtshof
22.01.2019
Ro 2018/05/0001
GRS wie Ro 2015/05/0002 E 26. September 2017 RS 4
Jeder Nachbar kann die Nachbarrechte nur soweit geltend machen, als er, insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens, durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre. Befinden sich die projektierten Gauben nicht an der dem Nachbar zugewandten Seite des Gebäudes, vermag schon deshalb eine allenfalls unzulässige Überschreitung des Gebäudeumrisses durch die Gauben in ein auf Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO beruhendes subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht einzugreifen (Hinweis E vom 30. Mai 2000, 96/05/0121).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2018/05/0002
Ro 2018/05/0004
Ro 2018/05/0003
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050001.J01