Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/05/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0129 E 24. Februar 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Im Zusammenhang mit der Gewährung einer Ausnahme gemäß Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO liegt eine Verletzung von Nachbarrechten nur dann vor, wenn eine solche Ausnahme gewährt wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (Hinweis E vom 24. Juni 2014, 2013/05/0168, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2018/05/0002

Ro 2018/05/0004

Ro 2018/05/0003

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050001.J03